0351-8029483         info@kht-dresden.de    
Kontakt   

-

Allgemeinen Geschäftbedingungen (Stand 01/2021)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
zwischen der Kretschmar Haustechnik GmbH (Auftragnehmer ; nachstehend AN)
und dem Besteller (Auftraggeber ; nachstehend AG)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Kretschmar Haustechnik GmbH mit Kunden.

I. Allgemeines
  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom AN auszuführenden Auftrag sind die nachstehenden AGBs des AN sowie etwaige individuelle Vereinbarungen, sie haben Vorrang vor Bedingungen des AG, denen ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Alle Vertragsabreden müssen schriftlich, in elektronischer Form (§126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
  1. Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des AN vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 14 Tagen nach Zugang beim AG bindend.
  2. Angebote welche als Kostenschätzung ausgewiesen sind, dienen nur der groben Orientierung zur Preisfindung.
  3. Alle in den Angeboten und Kostenschätzungen ausgewiesenen Maß-, Stück-, Längen- und / oder Gewichtsangaben sind nur annähernd genau, und nicht verbindlich.
  4. Angebote, Kostenschätzungen, Kalkulationen, Berechnungen, Pläne, Zeichnungen oder andere Unterlagen des AN dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den AN herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der AG auf Schadensersatz.
  5. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom AG zu beschaffen und dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AN hat hierzu notwendige Unterlagen dem AG auszuhändigen.
III. Preise
  1. Alle angegebenen Preise gelten (sofern nicht anders beschrieben) rein netto zzgl. der zum Zeitpunkt geltenden Mwst.
  2. Bei Reparaturen, Wartungen oder Instandsetzungen gilt die gesamte Zeit des Mitarbeiters, einschl. zur Organisation / Durchführung notwendigen Fahrten (wie z.B. Ersatzteilbeschaffung oder Beschaffung von Schlüsseln, auch am Standort des AN) als Arbeitszeit. Der Geräte- / Werkzeugtransport zwischen Fahrzeug und Einsatzort, sowie die Reinigung von Werkzeugen (z.B. Rohrreinigungsmaschine) gilt ebenfalls als Arbeitszeit. Während der normalen Geschäftszeiten (Mo – Fr von 7-16 Uhr) wird zusätzlich eine Anfahrtspauschale berechnet.
  3. Außerhalb der normalen wöchentlichen Arbeitszeit (Geschäftszeit) gilt die An- und Abfahrt des Monteurs (Standort des MA) zum Reparaturort als Arbeitszeit.
  4. Die Abrechnung der Arbeitszeit erfolgt im Viertelstunden-Takt (je angefangene Viertelstunde)
  5. Aufschläge:
  • Notdiensteinsatzpauschale für Anforderungen außerhalb der normalen Geschäftszeit: werktags ab 18 Uhr, Samstag, Sonntag, Feiertage und in Zeiten von Betriebsruhe
  • Arbeitszeit Kundendienst Monteur zzgl. 25% Zuschlag für Arbeiten werktags ab 18 Uhr und Samstag bis 16 Uhr
  • Arbeitszeit Kundendienst Monteur zzgl. 50% Zuschlag für Arbeiten Samstag ab 16 Uhr
  • Arbeitszeit Kundendienst Monteur zzgl. 100% Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
  1. Nach Fertigstellung des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom AG ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den AN zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der AG in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall berechnen wir Verzugszinsen in gesetzl. Höhe.
  2. Wechsel und Schecks werden nicht als Zahlungsmittel angenommen.
  3. Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführungsfristen / Leistungsumfang / Informationspflichten des AG
  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so plant der AN die Ausführung in seine betriebliche Ablaufplanung mit ein. Die Ausführung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht geschuldet.
  2. Ausführungszeiten sind Mo – Fr von 7-16 Uhr (ausgenommen sind Feiertage und Zeiten von Betriebsruhe)
  3. Der Leistungsumfang des AN bezieht sich auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen, Mengen und Massen. Zusätzlich anfallende Leistungen, welche nicht geschuldet sind, stellen eine Mehrleistung dar, welche gesondert in Rechnung gestellt werden.
  4. Der AN hat für die notwendige Baufreiheit am und zum Montageort zu sorgen.
  5. Der AG hat auf Besonderheiten am Objekt / Montageort hinzuweisen (z.B. nicht sichtbare Unterputz-Installationen). Kommt der AG dieser Pflicht nicht nach, trägt der AG evtl. anfallende Reparatur- / Instandsetzungskosten.
  6. Für entstehende Schäden, welche nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Auftragsdurchführung durch den AN zurückzuführen sind, wird keine Haftung durch den AN übernommen.
  7. Sind Schweiß-, Schneid-, Auftau- und / oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der AG verpflichtet, den AN vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem AG bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen usw.) hinzuweisen.
  8. Der AG hat, wenn notwendig unter II. / 5. Genannte Genehmigungen vor Montagebeginn zu erbringen.
  9. Der AG hat dem AN, zur Durchführung der Arbeiten, notwendige Anschlüsse (Strom-, Gas- und Wasseranschluss) zur Verfügung zu stellen.
  10. Soweit erforderlich werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem AN unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der AG.
VI. Abnahme
  1. Eine förmliche Abnahme wird nicht vereinbart. Als abgenommen gilt die Leistung mit der Unterschrift des AG, seines Beauftragten oder des Nutzers (Mieter) auf dem Arbeitsnachweis des Monteurs. Weiterhin ist für die Abnahme der Leistung ausreichend, dass der AN diese vertraglich vereinbarten Arbeiten fertiggestellt hat, diese frei von wesentlichen Mängeln sind und der Kunde diese in Betrieb / Gebrauch nimmt.
VII. Versuchte Instandsetzung
  1. Wird der AN mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
    a. der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
    b. der Fehler / Mangel, trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) nicht repariert, gefunden oder nach Rücksprache mit dem AG nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann. ist der AG verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des AN zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des AN fällt.
  2. Wenn Arbeiten nicht zielführend ausgeführt werden können und die Zuhilfenahme eines Werkskundendienst notwendig wird, sind die bereits erbrachten Leistungen einschl. evtl. benötigter Ersatzteile vom AG zu vergüten.
  3. Stößt der AN mit seinen Maschinen / Geräten an die Ausführungsgrenze so kann es unter Umständen notwendig werden, dass Spezialfirmen (z.B. Rohrreiniger) weiterführende Arbeiten durchführen müssen, die erbrachten Leistungen des AN sind zu vergüten.
VIII. Sachmängel - Verjährung
  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme (bzw. siehe VI. 1.) bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
    a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
    b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
    - bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
    - nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
    - und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  3. Die Mängelansprüche des AG verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme (bzw. siehe VI. 1.) bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Ausbau-, Erneuerungs- und / oder Erweiterungsarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
    Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B.
    - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB)
    - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
    - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
    - sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung / Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  5. Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und
    a. gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
    b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der AG diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
    hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
IX. Eigentumsvorbehalt
  1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des AG geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des AG
  4. Werden die vom AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung, Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN schon jetzt an den AN ab.
X. Gerichtsstand
  1. Als Gerichtsstand wird Dresden vereinbart.

XI. Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
  1. Die Firma Kretschmar Haustechnik GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XII. Weitergabe personbezogener Daten
  1. Ich willige ein, dass meine personbezogenen Daten im Rahmen der Auftragserfüllung auch an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Hier können Sie unsere AGB im pdf-Format downloaden.

AGB öffnen